Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.
Rechtsprechung zu § 741 ZPO
12 Entscheidungen zu § 741 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Karlsruhe, 14.03.2008 - 5 O 363/07
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft: Maßgeblicher Zeitpunkt ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.02.2010 - IX ZA 30/08
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Revision aufgrund der freiwilligen ...
- BGH, 18.02.2010 - IX ZA 30/08
- BayObLG, 27.07.1995 - 2Z BR 64/95
Zwangshypothek in Gesamtgutsgrundstück
- OLG Zweibrücken, 15.03.2007 - 3 W 232/06
Zwangshypothek bei Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht
- VG Saarlouis, 31.03.2009 - 1 K 59/08
Inanspruchnahme als Komplementär für eine Geldschuld der KG
- OLG Zweibrücken, 04.03.2009 - 3 W 38/09
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten ...
- OLG Hamm, 23.05.2002 - 15 W 197/02
Beschwerdezuständigkeit des OLG bei Anwendung ausländischen Rechts
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 23.05.2002 - 15 W 195/02
Beschwerdezuständigkeit des OLG bei Anwendung ausländischen Rechts
- OLG Hamm, 23.05.2002 - 15 W 196/02
Beschwerdezuständigkeit des OLG bei Anwendung ausländischen Rechts
- OLG Hamm, 23.05.2002 - 15 W 195/02
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 263 (Vollstreckung gegen Ehegatten)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Güterrechtsregister
- §§ 1558 ff (Zuständiges Registergericht)