Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   

§ 742
Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 742 ZPO

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Literatur im Internet zu § 742 ZPO

Querverweise

Auf § 742 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 744a (Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft)
          § 750 (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung)
          § 768 (Klage gegen Vollstreckungsklausel)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
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