Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 742 ZPO
4 Entscheidungen zu § 742 ZPO in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 08.07.2005 - 2 Ta 118/05
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut von Ehegatten
- OLG Brandenburg, 26.08.2004 - 9 UF 101/04
Titel auf Ehegattentrennungsunterhalt ist auf Unterhaltsforderungen vor ...
- LAG Schleswig-Holstein, 13.02.2004 - 2 Ta 25/04
Zwangsvollstreckung, unvertretbare Handlung, Zeugnis (Erteilung), Erfüllung, ...
- BayObLG, 14.05.1992 - BReg. 2 Z 139/91
Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012
22.09.2012
Justiziar in der Rechtsabteilung (m/w) Schwerpunkt Urheberrecht / allg. Zivil- und Vertragsrecht
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Bayern
23.09.2012
23.09.2012
Köln
28.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
Auf § 742 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)