Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Unterliegt ein Nachlass der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich und genügend.
(2) Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.
(3) Zur Zwangsvollstreckung wegen eines Pflichtteilanspruchs ist im Falle des Absatzes 1 wie im Falle des Absatzes 2 ein sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich.
Rechtsprechung zu § 748 ZPO
33 Entscheidungen zu § 748 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 09.08.2004 - 19 W 41/04
Zwangsvollstreckung: Kanzleiabwickler als Rechtsnachfolger hinsichtlich der von ...
- OLG Koblenz, 14.11.1996 - 5 U 290/96
Testamentsvollstrecker, fehlende Kenntnis von Klärgrube mit unentdecktem Überlauf
- BFH, 30.09.1987 - II R 42/84
Anforderungen an »hinreichende Bestimmtheit« eines Steuerbescheids
- AG Leverkusen, 28.10.2002 - 25 C 156/02
- BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05
Insolvenzrecht - Nachlass unter Testamentsvollstreckung fällt in Insolvenzmasse
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei laufender Testamentsvollstreckung
- OLG Köln, 02.02.2005 - 2 U 72/04
- OLG München, 07.09.2011 - 7 U 2176/11
Internationale Zuständigkeit für die Klage einer Münchner Aktiengesellschaft ...
- OLG Hamm, 03.02.2004 - 4 U 122/03
Geschäftsmäßige Testamentsvollstreckung eines Wirtschaftsprüfers ...
- VG Saarlouis, 31.03.2009 - 1 K 59/08
Inanspruchnahme als Komplementär für eine Geldschuld der KG
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Querverweise
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 265 (Vollstreckung gegen Erben)