Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
Rechtsprechung zu § 750 ZPO
346 Entscheidungen zu § 750 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.11.2012 - V ZB 124/12
Zwangsvollstreckung - Vollstreckbare Ausfertigung an Rechtsnachfolger
- AG Augsburg, 27.01.2012 - 1 M 10281/12
1. Für die Zwangsvollstreckung einer als europäischer Vollstreckungstitel ...
- BGH, 05.07.2005 - VII ZB 14/05
Verfahrensrecht - Sicherheitsvollstreckung ohne Vollstreckungsklausel-Zustellung
- OLG Naumburg, 25.09.2006 - 14 WF 158/06
Unzulässigkeit der Vollstreckung von Unterhaltstiteln eines volljährig gewordenen ...
- LAG Nürnberg, 24.11.2008 - 7 Ta 203/08
Zwangsvollstreckung; Zustellung; Titel; Parteibetrieb
- BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08
Mietrecht - Auch ein Rechtsmissbrauch kann die Zwangsräumung verhindern!
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.06.2012 - 3 O 24/12
Zwangsvollstreckung - Baurechtliche Beseitigungsverpflichtung: Vollstreckung?
- AG Waiblingen, 04.03.2011 - M 955/11
Zwangsvollstreckung in der Insolvenz: Anforderungen an die Freigabeerklärung des ...
- BGH, 03.02.2011 - V ZB 54/10
Verfahrensrecht - Deutscher Schuldner in englischem Insolvenzverfahren
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121