Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Rechtsprechung zu § 750 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Rostock, nicht vollzogene Gegendarstellungsverfügung, 20.2.02
    § 929 II ZPO, Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung kann nur durch Antrag nach § 888 ZPO erfolgen (Zustellung gem. §§ 922 II, 750 ZPO genügt nicht), anderes gilt für § 890 ZPO;
    nach Ablauf der Frist des § 929 II ZPO kann die einstweilige Verfügung nicht nur im Verfahren nach § 927 ZPO, sondern auch in der Berufung aufgehoben werden

Literatur im Internet zu § 750 ZPO

Querverweise

Auf § 750 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 750 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 172 (Zustellung an Prozessbevollmächtigte)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 270 I (Zustellung; formlose Mitteilung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 725 (Vollstreckungsklausel) (zu § 750 I 1)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 929 III (Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist)

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