Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 751
Bedingungen für Vollstreckungsbeginn

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Rechtsprechung zu § 751 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 751 ZPO

Querverweise

Auf § 751 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 752 (Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 751 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 709 (Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung) (zu § 751 II)
          § 726 I (Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen) (zu § 751 I)
          § 726 I (Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen) (zu § 751 II)
          § 775 Nr. 2 (Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung) (zu § 751 II)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850d III (Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen) (zu § 751 I)

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