Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
| 1. | Ort und Zeit der Aufnahme; | |
| 2. | den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge; | |
| 3. | die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; | |
| 4. | die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei; | |
| 5. | die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. |
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
Rechtsprechung zu § 762 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 762 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 762 ZPO
Querverweise
Auf § 762 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 87 (Verfahren; Beschwerde)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
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