Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn
| 1. | der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder | |
| 2. | der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist. |
Rechtsprechung zu § 765 ZPO
158 Entscheidungen zu § 765 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.07.2008 - VII ZB 64/07
Forderungsvollstreckung - Geltendmachung und Vollstreckung der Leistung aus einer ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 09.08.2007 - 26 W 48/07
Zwangsvollstreckung: Vollstreckung wegen einer den Schuldner nur gegen ...
- OLG Frankfurt, 09.08.2007 - 26 W 48/07
- BGH, 04.07.2007 - VII ZB 15/07
Zwangsvollstreckung - Pfändung des Auszahlungsanspruchs: Vollstreckungsschutz?
- OLG Frankfurt, 09.08.2007 - 26 W 37/07
Zug-um-Zug-Vollstreckung: Annahmeverzug bei verweigerter Entgegennahme der ...
- KG, 02.09.2008 - 27 U 153/07
Verfahrensrecht - Isolierte Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs zulässig?
- OLG Naumburg, 06.02.2002 - 11 W 123/01
Zur Voraussetzung des Nachweises des Annahmeverzugs durch zugestellte Urkunden ...
- OLG Frankfurt, 02.02.2010 - 20 W 16/10
Prüfpflichten des Grundbuchamts bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
- LG Nürnberg-Fürth, 28.02.2013 - 6 O 3556/12
- LG Nürnberg-Fürth, 21.12.2012 - 10 O 3544/12
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Literatur im Internet zu § 765 ZPO
- § 765 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 726 II (Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen)