Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 766
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Rechtsprechung zu § 766 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 766 ZPO

Querverweise

Auf § 766 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 777 (Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
            § 882a (Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
        Sicherung der Insolvenzmasse
          § 148 (Übernahme der Insolvenzmasse)
Redaktionelle Querverweise zu § 766 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 793 (Sofortige Beschwerde)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 89 III 1 (Vollstreckungsverbot)

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