Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 767
Vollstreckungsabwehrklage

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Rechtsprechung zu § 767 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Altfälle Familienbürgschaften, 11.7.02 
    § 79 II BVerfGG ist in dem Sinne erweiternd auszulegen, daß alle drei in § 79 I BVerfGG genannten Konstellationen erfaßt sind (vgl. § 31 BVerfGG) (obiter dictum);
    § 79 I, II BVerfGG gilt jedoch nicht für den Fall, daß das BVerfG lediglich die Anwendung einer Rechtsnorm durch die Rechtssprechung als verfassungswidrig beanstandet hat (mit der Folge einer reinen Rechtsprechungsänderung);
    §§ 765, 138 BGB, § 767 II ZPO

  • BGH, "Ablöse" für Prostituierte, 3.4.01 (BGHZ 147, 203) 
    § 767 ZPO iVm §§ 795, 794 I Nr. 5 ZPO, keine Beweislastumkehr durch Errichtung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde: Darlehensgeber muß als Gläubiger auch im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage beweisen, daß das Darlehen ausgezahlt wurde (anders im Falle einer Vollstreckungsgegenklage gegen ein Urteil, da diesem Rechtskraft zukommt, § 322 ZPO);
    § 781 BGB, zur Abgrenzung eines kausalen Schuldanerkenntnisses und einer Schuldnererklärung als "Zeugnis gegen sich selbst" (welches durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann, § 286 ZPO)

  • BGH, unerkannt noch nicht rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid, 2.3.00 (NJW 2000, 2022)
    § 2 AnfG, Zahlung auf Anfechtungsurteil, Möglichkeit einer Rückforderungsklage (§ 812 BGB), wenn die Voraussetzungen des § 767 II ZPO vorliegen: der Geltendmachung, daß die Vollstreckbarkeit wegen Rücknahme der Klage im Ausgangsverfahren endgültig weggefallen ist (§ 269 III 1 ZPO), steht nicht die Rechtskraft (§ 322 I ZPO) des Anfechtungsurteils entgegen (auf einen formellen Vorbehalt nach § 10 AnfG aF / § 14 AnfG nF kommt es nicht an)

  • BGH, Bürgschaft für Leasingnehmer, 5.11.98 (NJW 1999, 278) 
    § 768 BGB, Akzessorietät, Berufung auf Verjährung der Hauptschuld auch nach rechtskräftiger Verurteilung des Bürgen, § 767 ZPO

  • VGH, CKW-Verunreinigung, 2.6.97 (NJW 1997, 3259)
    § 82 I WasserG (vgl. § 7 PolG), §§ 25, 31 LVwVG, Dereliktion (§ 928 I BGB) nach (bestandskräftigem) Grundbescheid und (bestandskräftiger) Androhung der Ersatzvornahme läßt die Pflicht des ehemaligen Grundstückseigentümers zur Kostentragung für Sanierungsmaßnahmen unberührt (vgl. auch VGH, «Veräußerung des Altlastengrundstücks II»);
    §§ 2, 25, 31 LVwVG, es ist tragender Grundsatz des Vollstreckungsrecht, daß es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung lediglich auf die Wirksamkeit, nicht die Rechtmäßigkeit vorangehender Vollstreckungsakte ankommt, zur Frage der Berücksichtigung nachträglicher Umstände (analog § 767 ZPO) in solchen Fällen

  • BGH, Verweisung auf den Klageweg durch Rechtspfleger, 5.12.96 (NJW 1997, 743)
    § 19 V, VIII BRAGO, § 118 II BRAGO, § 767 II ZPO, keine Vollstreckungsgegenklage bei fehlerhaft unterlassener Anrechnung einer bereits erbrachten Vorschußleistung

  • BGH, unterdrückte Widerrufsbelehrung, 16.10.95 (BGHZ 131, 82) 
    § 1 I HWiG aF, schwebende Unwirksamkeit des Vertragsanspruchs bis zum Ablauf der Widerrufsfrist, § 767 II ZPO, keine neue Tatsache;
    § 3 I HWiG aF als modifizierter Bereicherungsanspruch (vgl. nunmehr aber die Neuregelung in § 361a I BGB <Fassung bis 31.12.01> / § 355 I BGB <Fassung ab 1.1.02>)

  • BGH, Pfändung einer Buchhypothek, 22.9.94 (BGHZ 127, 146) 
    § 371 BGB ist analog auf Herausgabe des Titel jedenfalls dann anwendbar, wenn eine Klage nach § 767 ZPO erfolgreich war;
    Rückdatierung nach § 830 II ZPO hat nur dann Bedeutung, wenn der ausstehende Pfändungsakt später nachgeholt wird;
    § 836 II ZPO, Schutz des Drittschuldners auch dann, wenn Überweisung wegen fehlender Pfändung nichtig war

  • BGH, GmbH-Verkauf - Nachschießung, 30.3.94 (BGHZ 125, 351) 
    § 767 II ZPO, Unzulässigkeit des Aufrechnungseinwands bei bereits nach § 530 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) zurückgewiesener Prozeßaufrechnung, zur materiell-rechtlichen Wirkungslosigkeit der Aufrechnung bei Nichtzulassung (vgl. auch § 296 ZPO): Forderung kann außerhalb des Rechtsstreits weiter geltend gemacht werden;
    § 322 II ZPO ist auch im Rahmen von § 767 ZPO auf die Gegenforderung des (Vollstreckungsabwehr-)Klägers anwendbar;
    Unanwendbarkeit von § 322 II ZPO, wenn das Gericht den Aufrechnungseinwand in erster Linie als unzulässig und nur hilfsweise als unbegründet zurückweist

  • BGH, Kontokorrent-Bürgschaften, 18.11.93 (BGHZ 124, 164) 
    §§ 253 II, 322 I ZPO, keine Rechtskraft bei nicht ausreichend bestimmtem Klageantrag, § 767 ZPO analog

  • BGH, Ballettschule, 26.2.93 (BGHZ 122, 1) 
    baurechtliche Auflage (vgl. § 36 II Nr. 4 VwVfG) zugunsten der Nachbarn wirkt wie ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB mit der Folge eines zivilrechtlichen Abwehranspruchs (§ 1004 BGB analog), Verhältnis zu § 906 BGB;
    zur Bindung der Zivilgerichte an bestandskräftige Verwaltungakte;
    Klagemöglichkeit nach § 767 ZPO bei späterer Aufhebung der Auflage

  • BGH, Aufrechnung nach Vergleich, 9.12.92 (BGHZ 120, 387)
    § 767 ZPO, Vollstreckungsgegenklage gegen Dritten nur, wenn die Voraussetzungen für eine Klauselerteilung bei ihm vorliegen (dieser muß die titulierte Forderung nachträglich erlangt haben);
    § 767 II ZPO nicht anwendbar auf Prozeßvergleich (§ 794 I Nr. 1 ZPO), Präklusion kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht

  • VGH, erneuter Erlaß des Bebauungsplans, 14.5.92 (VBlBW 1993, 51)
    § 121 VwGO, § 167 VwGO iVm § 767 ZPO, neuer Bebauungsplan kann der rechtskräftigen Verurteilung zur Erteilung einer Baugenehmigung entgegengehalten werden;
    solange über die Einwendung nach § 767 ZPO nicht entschieden ist, ist eine Vollstreckung nach § 172 VwGO jedoch nicht ausgeschlossen

  • BGH, nachträgliche Ausübung der Verlängerungsoption, 25.2.85 (BGHZ 94, 29) 
    § 322 ZPO, § 767 II ZPO, Ausübung von Gestaltungsrechten nach rechtskräftiger Verurteilung, hier Sonderfall: vertragliches Gestaltungsrecht (Option)

  • BGH, Grundschuldbestellung zugunsten des Sohnes, 26.10.84 (BGHZ 92, 347)
    §§ 727, 767 ZPO, Unzulässigkeit einer isolierten Vollstreckungsstandschaft, § 265 ZPO ist auf die Übertragung eines titulierten Anspruchs nicht anwendbar;
    § 767 ZPO, Möglichkeit von Rechtsbehelfen gegen die Klauselerteilung (§ 732 ZPO) steht der Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage nicht entgegen

  • BGH, Düsen-Passat II, 24.11.82 (BGHZ 85, 367) 
    §§ 462, 465 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unterscheidung zwischen Anspruch auf Minderung (kurze Verjährung nach § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>) und aus Minderung (lange Verjährung, § 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
    Vollziehung der Minderung durch rechtskräftiges (§ 322 I ZPO) Urteil in einem Vorprozeß bleibt aus prozessualen Gründen auf den damaligen Streitgegenstand (§ 253 II Nr. 2 ZPO) beschränkt (Problematik der Wandelung und Minderung bei Teilklagen);
    Reichweite der Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO

  • BGH, "erbitterte Gegnerin", 1.6.64 (BGHZ 42, 37) 
    § 767 II ZPO, bereits die objektiv gegebene Möglichkeit der Ausübung eines Gestaltungsrechts im Vorprozeß (hier: Anfechtung gem. §§ 123, 142 I BGB) präkludiert die Berufung auf dessen spätere Ausübung

  • BGH, US-amerikanischer Schiedsspruch, 16.2.61 (BGHZ 34, 274)
    § 767 II ZPO, Ausschluß der Aufrechnung auch mit bislang unbekannten Forderungen

Literatur im Internet zu § 767 ZPO

Querverweise

Auf § 767 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 768 (Klage gegen Vollstreckungsklausel)
          § 769 (Einstweilige Anordnungen)
          § 785 (Vollstreckungsabwehrklage des Erben)
          § 786a (See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
          § 797 (Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
          Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
            § 1086 (Vollstreckungsabwehrklage)
        Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
          Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl
            § 1096 (Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Enteignung
          Enteignungsverfahren
            § 122 (Vollstreckbarer Titel)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Sanierungsträger und andere Beauftragte
            § 161 (Sicherung des Treuhandvermögens)
Redaktionelle Querverweise zu § 767 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 323 (Abänderung von Urteilen)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 796 II (Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden) (zu § 767 II)

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