Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
Rechtsprechung zu § 768 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 14 Entscheidungen zu § 768 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 768 ZPO
Querverweise
Auf § 768 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 109 (Einziehung der Vorschüsse)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406b
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Enteignungsverfahren
- § 122 (Vollstreckbarer Titel)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Verfahren
- Besondere Bestimmungen
- § 112 (Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Enteignungsverfahren
- § 36 (Vollstreckbare Titel)
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