Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 769 ZPO
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Literatur im Internet zu § 769 ZPO
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Allgemeine Vorschriften
- § 805 (Klage auf vorzugsweise Befriedigung)
- Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
- Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
- Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
- § 1084 (Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Unterhaltssachen
- Besondere Verfahrensvorschriften
- § 242 (Einstweilige Einstellung der Vollstreckung)
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- § 112 (Verfahren bei Anfechtungsklage)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Verteilung des Erlöses
- § 115
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 262 (Rechte Dritter)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Enteignung
- Enteignungsverfahren
- § 122 (Vollstreckbarer Titel)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Verfahren
- Besondere Bestimmungen
- § 112 (Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Verfahren
- Enteignungsverfahren
- § 36 (Vollstreckbare Titel)
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