Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 3 - Beteiligung Dritter am Rechtsstreit (§§ 64 - 77) |
Ist von dem Eigentümer einer Sache oder von demjenigen, dem ein Recht an einer Sache zusteht, wegen einer Beeinträchtigung des Eigentums oder seines Rechts Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen erhoben, so sind die Vorschriften des § 76 entsprechend anzuwenden, sofern der Beklagte die Beeinträchtigung in Ausübung des Rechtes eines Dritten vorgenommen zu haben behauptet.
Rechtsprechung zu § 77 ZPO
8 Entscheidungen zu § 77 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 29.09.1987 - 4 UF 125/87
BSHG § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 88 Abs. 2, Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 1, Abs. ...
- BayObLG, 28.09.1995 - 2Z BR 11/95
Beseitigung der von einer Kinderschaukel ausgehenden Beeinträchtigung, die der ...
- BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03
Verfahrensrecht - Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisor vor dem BGH
- OLG Brandenburg, 27.07.2006 - 5 U 133/05
Allgemeine Betreuungspflicht des Notars gemäß § 14 Abs. 1 BNotO
- BFH, 29.11.1995 - X B 328/94
Keine Beschwer des Testamentsvollstreckers bei gegen Erben gerichtetem ...
- OLG München, 11.05.1994 - 26 W 1475/94
Kostenerstattung: Schreibauslagen bei Vertretung einer Vielzahl von Parteien
- BGH, 24.01.1968 - VIII ZR 174/65
- LAG Hamm, 16.11.1995 - 12 Sa 1319/95
Postulationsfähigkeit : Syndikusanwalt eines Unternehmens
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 I (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)