Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.
Rechtsprechung zu § 772 ZPO
9 Entscheidungen zu § 772 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Hannover, 28.08.1989 - 11 T 208/89
ZPO § 766
- BGH, 14.06.2007 - IX ZR 219/05
Insolvenzrecht - Was gilt bei gegenläufigen gerichtlichen Verfügungsverboten?
- OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02
Zwangsvollstreckung; Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest, ...
- BGH, 01.03.1982 - VIII ZR 75/81
Klage des Konkursverwalters bei Pfändungspfandrecht
- FG Köln, 12.12.2002 - 15 K 755/99
Gewahrsamsverhältnisse an einem Kraftfahrzeug
- BGH, 06.06.2002 - IX ZR 169/01
Pfändung einer Forderung aus einem Oder-Konto
- BGH, 18.04.1996 - IX ZR 206/95
Aufrechnung mit Gesamtvollstreckungsforderungen
- BGH, 20.03.1997 - IX ZR 71/96
Umfang der Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag; Erstreckung ...
- BGH, 22.01.1971 - I ARZ 324/70
Rechtsweg für Feststellung des Konkursvorrechts
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Literatur im Internet zu § 772 ZPO
- § 772 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 262 (Rechte Dritter)