Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.
Rechtsprechung zu § 773 ZPO
11 Entscheidungen zu § 773 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12
Erbrecht - Mitwirkung des Erben an der Aufhebung der Erbeinsetzung
- BGH, 10.02.1993 - IV ZR 274/91
Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis ...
- AG Augsburg, 28.06.2010 - 1 M 11033/10
Zwangsvollstreckung: Folge der Sicherheitsleistung von Schuldner und Gläubiger
- BGH, 04.03.2004 - IX ZR 463/00
Notarrecht - Erwerb von Aktien: Haftung des Notars
- BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 330/03
Immobilien - Erbbaurecht: Teilungsversteigerung zulässig?
- BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88
Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als ...
- OLG Stuttgart, 09.04.2003 - 3 U 29/01
Bauvertrag
- BGH, 09.11.1994 - IV ZR 319/93
Rechtsstellung des Nacherben-Testamentsvollstreckers
- BGH, 13.06.1995 - IX ZR 137/94
Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung
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Literatur im Internet zu § 773 ZPO
- § 773 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 262 (Rechte Dritter)