Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 775
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2. wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5. wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

Rechtsprechung zu § 775 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 775 ZPO

Querverweise

Auf § 775 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 776 (Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004
          Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
            § 1085 (Einstellung der Zwangsvollstreckung)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 775 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 709 S. 2 (Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung) (zu § 775 Nr. 2)
          § 711 (Abwendungsbefugnis) (zu § 775 Nr. 3)
          § 712 (Schutzantrag des Schuldners) (zu § 775 Nr. 3)
          § 719 (Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch) (zu § 775 Nr. 2)
          § 732 II (Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel) (zu § 775 Nr. 2)
          § 751 II (Bedingungen für Vollstreckungsbeginn) (zu § 775 Nr. 2)
          § 769 I (Einstweilige Anordnungen) (zu § 775 Nr. 2)

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