Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familiensachen.
(2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Oberlandesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
(4) Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
(5) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Rechtsprechung zu § 78 ZPO
- 83 Entscheidungen zu § 78 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 78 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, Postulationsfähigkeit Ostdeutschland, 5.12.95 (BVerfGE 93, 362)
§ 78 ZPO, Art. 12 GG, Ausübungsregelung, (hier verneinte) Erforderlichkeit des Eingriffs
Literatur im Internet zu § 78 ZPO
- Das anwaltliche Berufsrecht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
von Präs. BVerfG Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 2/2005, S. 50-55
über www.brak-mitteilungen.de - Die Selbstvertretung von Rechtsanwälten
von Dr. Mark Schulte
AnwBl 2002, 198
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 222 (Beteiligte)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 13 (Ausschluß des Anwaltszwangs)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 44 I 2. HS (Ablehnungsgesuch) (zu § 78 V)
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- Prozesskosten
- § 91a I (Kosten bei Erledigung der Hauptsache) (zu § 78 V)
- Sicherheitsleistung
- § 109 III 1 (Rückgabe der Sicherheit) (zu § 78 V)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- Ladungen, Termine und Fristen
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 244 (Unterbrechung durch Anwaltsverlust)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Revision
- §§ 542 ff (Statthaftigkeit der Revision) (zu § 78 I 3)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
- § 620a II (Verfahren bei einstweiliger Anordnung) (zu § 78 V)
- Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 641d II (Einstweilige Anordnung) (zu § 78 V)
- Verfahren über den Unterhalt
- Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
- § 657 S. 1 (Besondere Verfahrensvorschriften) (zu § 78 V)
- Mahnverfahren
- Zwangsvollstreckung
- Aufgebotsverfahren
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1063 IV (Allgemeine Vorschriften) (zu § 78 V)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 VI (Festsetzung der Vergütung) (zu § 78 V)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 IV (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 68 (Anwaltszwang)
- Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
- § 6 III
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Bundesgerichtshof
- § 133 (zu § 78 I 4)
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