Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Rechtsprechung zu § 78 ZPO
- 194 Entscheidungen zu § 78 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 78 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, Postulationsfähigkeit Ostdeutschland, 5.12.95 (BVerfGE 93, 362)
§ 78 ZPO, Art. 12 GG, Ausübungsregelung, (hier verneinte) Erforderlichkeit des Eingriffs
Literatur im Internet zu § 78 ZPO
- Das anwaltliche Berufsrecht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
von Präs. BVerfG Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jürgen Papier (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 2/2005, S. 50-55
über www.brak-mitteilungen.de - Die Selbstvertretung von Rechtsanwälten
von Dr. Mark Schulte
AnwBl 2002, 198
über www.anwaltverein.de - § 78 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Anwaltsprozess - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 5 (Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 114 (Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 222 (Beteiligte)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
- § 13 (Ausschluß des Anwaltszwangs)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 44 I 2. HS (Ablehnungsgesuch) (zu § 78 V)
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- Prozesskosten
- § 91a I (Kosten bei Erledigung der Hauptsache) (zu § 78 V)
- Sicherheitsleistung
- § 109 III 1 (Rückgabe der Sicherheit) (zu § 78 V)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- Ladungen, Termine und Fristen
- Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
- § 244 (Unterbrechung durch Anwaltsverlust)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Revision
- §§ 542 ff (Statthaftigkeit der Revision) (zu § 78 I 3)
- Mahnverfahren
- Zwangsvollstreckung
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Gerichtliches Verfahren
- § 1063 IV (Allgemeine Vorschriften) (zu § 78 V)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 VI (Festsetzung der Vergütung) (zu § 78 V)
- Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
- § 7 IV (Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Beschwerde
- § 68 (Anwaltszwang)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Bundesgerichtshof
- § 133 (zu § 78 I 4)
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