Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90)   
§ 78
Anwaltsprozess

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Rechtsprechung zu § 78 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:

Literatur im Internet zu § 78 ZPO

Querverweise

Auf § 78 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 78 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
            § 44 I 2. HS (Ablehnungsgesuch) (zu § 78 V)
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 83 II (Beschränkung der Prozessvollmacht)
            § 87 I (Erlöschen der Vollmacht)
          Prozesskosten
            § 91a I (Kosten bei Erledigung der Hauptsache) (zu § 78 V)
          Sicherheitsleistung
            § 109 III 1 (Rückgabe der Sicherheit) (zu § 78 V)
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 117 I 1, 1 HS (Antrag) (zu § 78 V)
            § 118 I 2 (Bewilligungsverfahren) (zu § 78 V)
            § 121 I (Beiordnung eines Rechtsanwalts)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 129 I (Vorbereitende Schriftsätze)
            § 129a (Anträge und Erklärungen zu Protokoll) (zu § 78 V)
            § 137 IV (Gang der mündlichen Verhandlung)
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
            § 217 (Ladungsfrist)
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 244 (Unterbrechung durch Anwaltsverlust)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 271 II (Zustellung der Klageschrift)
            § 276 II (Schriftliches Vorverfahren)
            § 277 II (Klageerwiderung; Replik)
            § 281 II 1 (Verweisung bei Unzuständigkeit) (zu § 78 V)
          Zeugenbeweis
            § 387 II (Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung)
          Beweis durch Sachverständige
            § 406 II 3 (Ablehnung eines Sachverständigen) (zu § 78 V)
          Selbständiges Beweisverfahren
            § 486 IV (Zuständiges Gericht) (zu § 78 V)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          §§ 542 ff (Statthaftigkeit der Revision) (zu § 78 I 3)
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 569 III Nr. 1 (Frist und Form)
            § 571 IV (Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang) (zu § 78 I)
          Rechtsbeschwerde
            §§ 574 ff (Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde) (zu § 78 I 3)
     
      Mahnverfahren
        § 696 IV (Verfahren nach Widerspruch) (zu § 78 V)
        § 697 IV (Einleitung des Streitverfahrens) (zu § 78 V)
        § 702 I 1 (Form von Anträgen und Erklärungen) (zu § 78 V)
     
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 920 III (Arrestgesuch) (zu § 78 V)
          § 924 II 3 (Widerspruch) (zu § 78 V)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Gerichtliches Verfahren
          § 1063 IV (Allgemeine Vorschriften) (zu § 78 V)

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