Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 783
Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

Literatur im Internet zu § 783 ZPO

Querverweise

Auf § 783 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 785 (Vollstreckungsabwehrklage des Erben)
          § 786 (Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Allgemeine Vorschriften
            § 265 (Vollstreckung gegen Erben)
            § 266 (Sonstige Fälle beschränkter Haftung)

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