Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 78b ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 51 Entscheidungen zu § 78b ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 78b ZPO
Querverweise
Auf § 78b ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78c (Auswahl des Rechtsanwalts)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Bevollmächtigte)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 121 V (Beiordnung eines Rechtsanwalts)
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 78b I)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 78b II)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 78b II)
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