Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur
| 1. | Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, | |
| 2. | volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, | |
| 3. | Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, | |
| 4. | Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. |
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 79 ZPO
117 Entscheidungen zu § 79 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.01.2011 - I ZR 122/09
Immobilienmakler - Zwangsversteigerung: Keine Gläubiger-Vertretungsberechtigung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 624/11
Keine verfassungsrechliche Bedenken bei der Erstreckung des Anwendungsbereichs ...
- OLG Oldenburg, 16.07.2009 - 1 U 34/09
Immobilienmakler - Zur Vertretungsmacht eines Makler in der Zwangsversteigerung
- BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 624/11
- LG Bielefeld, 15.10.2008 - 23 T 824/08
Keine Einschränkung der Zulässigkeit gewillkürter Vertretung im ...
- BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09
Rechtsanwälte - Zustellungen an gg. Art. 1 § 1 RBerG verstoßende Bevollmächtigte
- AG Köln, 27.03.2009 - 137 C 631/08
- OLG Karlsruhe, 26.11.2009 - 4 U 60/09
Unterlassungsansprüche eines Rechtsanwalts bei unentgeltlicher Erbringung ...
- OLG Oldenburg, 16.12.2008 - 12 W 223/08
Vertretungsbeschränkungen des § 79 Abs. 2 ZPO gelten zwar auch für ...
- LG Münster, 05.12.2008 - 5 T 798/08
Finanzierungsvollmacht, Vertretungsbefugnis, Vertretungsberechtigung
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Literatur im Internet zu § 79 ZPO
- Warum Richter Rechtsanwälte mögen und man ohne Anwalt vor Gericht meist schlechte Karten hat von RA Brandau
- § 79 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Parteiprozess - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 90 (Beistand)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Versäumnisurteil
- § 335 (Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- §§ 398 ff (Abtretung) (zu § 79 I 2)