Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   
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Weitere Vollstreckungstitel

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen;
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Nr. 1, 3 und § 620b in Verbindung mit § 620 Nr. 1, 3;
3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 620 Nr. 4 bis 10, dem § 621f und dem § 621g Satz 1, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats sind, sowie nach dem § 644;
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Rechtsprechung zu § 794 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Ablöse" für Prostituierte, 3.4.01 (BGHZ 147, 203) 
    § 767 ZPO iVm §§ 795, 794 I Nr. 5 ZPO, keine Beweislastumkehr durch Errichtung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde: Darlehensgeber muß als Gläubiger auch im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage beweisen, daß das Darlehen ausgezahlt wurde (anders im Falle einer Vollstreckungsgegenklage gegen ein Urteil, da diesem Rechtskraft zukommt, § 322 ZPO);
    § 781 BGB, zur Abgrenzung eines kausalen Schuldanerkenntnisses und einer Schuldnererklärung als "Zeugnis gegen sich selbst" (welches durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann, § 286 ZPO)

  • BGH, Rückforderung nach unwirksamem Prozeßvergleich, 29.7.99 (BGHZ 142, 253) 
    § 160 III Nr. 1 ZPO, § 794 I Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, auch der Anspruch auf Rückgewähr des auf einen unwirksamen Prozeßvergleich Geleisteten (§ 812 BGB) kann und muß im noch anhängigen ursprünglichen Verfahren geltend gemacht werden (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Klage)

  • BGH, Aufrechnung nach Vergleich, 9.12.92 (BGHZ 120, 387)
    § 767 ZPO, Vollstreckungsgegenklage gegen Dritten nur, wenn die Voraussetzungen für eine Klauselerteilung bei ihm vorliegen (dieser muß die titulierte Forderung nachträglich erlangt haben);
    § 767 II ZPO nicht anwendbar auf Prozeßvergleich (§ 794 I Nr. 1 ZPO), Präklusion kommt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht

  • OLG Koblenz, Zahlungsklage trotz Vollstreckungsunterwerfungsklausel, 3.2.89 (NJW-RR 1990, 1085)
    § 794 I Nr. 5 ZPO, bei Vorliegen eines vollstreckbaren notariellen Urkunde ist eine Zahlungsklage gleichen Inhalts unzulässig (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis)

  • BGH, noch nicht fertiggestelltes Verwaltungsgebäude, 25.6.76 (NJW 1976, 1975)
    §§ 463 S. 2, 476 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 444 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Reichweite der Offenbarungspflicht;
    Abtretung der Gewährleistungsrechte durch Individualvertrag, Uneinbringlichkeit;
    Zubehör, § 314 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311c BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 97 f BGB;
    § 356 ZPO, fehlende Zeugenanschrift;
    § 794 I Nr. 5 ZPO aF, "bestimmte Geldsumme"

  • BGH, angefochtener Prozeßvergleich, 29.9.58 (BGHZ 28, 171) 
    § 160 III Nr. 1 ZPO, § 794 I Nr. 1 ZPO, § 779 BGB, Doppelnatur des Prozeßvergleichs, Fortgang des Verfahrens bei Unwirksamkeit oder (hier) rückwirkender Anfechtung (§§ 123, 142 I BGB), § 261 ZPO

Literatur im Internet zu § 794 ZPO

Querverweise

Auf § 794 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 323 (Abänderungsklage)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
          § 795b (Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs)
          § 797a (Verfahren bei Gütestellenvergleichen)
          § 798 (Wartefrist)
          § 798a (Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit)
          § 799 (Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge)
          § 800 (Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer)
          § 801 (Landesrechtliche Vollstreckungstitel)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
    Schlichtungsgesetz (SchlG)
      Obligatorische Schlichtung
        § 1 (Anwendungsbereich)
     
      Gütestelle
        § 2 (Gütestelle)
     
      Vollstreckung
        § 13 (Vollstreckung aus der Vereinbarung)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Schuldenbereinigungsplan
          § 308 (Annahme des Schuldenbereinigungsplans)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
      Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO)
        § 22 (Voraussetzungen für die Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 794 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            §§ 104 ff (Kostenfestsetzungsverfahren) (zu § 794 I Nr. 2)
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 118 I 3 (Bewilligungsverfahren) (zu § 794 I Nr. 1)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III Nr. 1 (Inhalt des Protokolls) (zu § 794 I Nr. 1)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 278 VI (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich) (zu § 794 I Nr. 1)
     
      Mahnverfahren
        § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu § 794 I Nr. 4)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 704 (Vollstreckbare Endurteile)
          § 794 (Weitere Vollstreckungstitel)
          § 796 (Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden) (zu § 794 I Nr. 4)
          § 797 II (Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden) (zu § 794 I Nr. 5)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
          § 1060 (Inländische Schiedssprüche) (zu § 794 I Nr. 4a)
    EG-Vertrag (EG)
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
            Art. 256 (ex-Art. 192)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 197 I Nr. 4 (Dreißigjährige Verjährungsfrist)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Vergleich
            § 779 (Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage) (zu § 794 I Nr. 1)
    Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsV)
      § 16 III
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 794 I Nr. 5)
     
      Schlußvorschriften
        Verhältnis zu anderen Gesetzen
          Landesrecht
            § 62 I (Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung) (zu § 794 I Nr. 5)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung)
     
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 257 (Vollstreckung aus dem Plan)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Entschädigung des Verletzten
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 464b S. 3 (zu § 794 I Nr. 2)

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