Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   

§ 794
Weitere Vollstreckungstitel

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. (weggefallen)
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a. (weggefallen)
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Rechtsprechung zu § 794 ZPO

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Literatur im Internet zu § 794 ZPO

Querverweise

Auf § 794 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 323a (Abänderung von Vergleichen und Urkunden)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
          § 795b (Vollstreckbarerklärung des gerichtlichen Vergleichs)
          § 797a (Verfahren bei Gütestellenvergleichen)
          § 798 (Wartefrist)
          § 799 (Vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge)
          § 799a (Schadensersatzpflicht bei der Vollstreckung aus Urkunden durch andere Gläubiger)
          § 800 (Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer)
          § 801 (Landesrechtliche Vollstreckungstitel)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
    Schlichtungsgesetz (SchlG)
      Obligatorische Schlichtung
        § 1 (Anwendungsbereich)
     
      Gütestelle
        § 2 (Gütestelle)
     
      Vollstreckung
        § 13 (Vollstreckung aus der Vereinbarung)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Verbraucherinsolvenzverfahren und sonstige Kleinverfahren
        Schuldenbereinigungsplan
          § 308 (Annahme des Schuldenbereinigungsplans)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
        Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
          § 28a (Datenübermittlung an Auskunfteien)
Redaktionelle Querverweise zu § 794 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            §§ 104 ff (Kostenfestsetzungsverfahren) (zu § 794 I Nr. 2)
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 118 I 3 (Bewilligungsverfahren) (zu § 794 I Nr. 1)
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III Nr. 1 (Inhalt des Protokolls) (zu § 794 I Nr. 1)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 278 VI (Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich) (zu § 794 I Nr. 1)
     
      Mahnverfahren
        § 700 (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu § 794 I Nr. 4)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 704 (Vollstreckbare Endurteile)
          § 794 (Weitere Vollstreckungstitel)
          § 796 (Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden) (zu § 794 I Nr. 4)
          § 797 II (Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden) (zu § 794 I Nr. 5)
     
      Schiedsrichterliches Verfahren
        Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
          § 1060 (Inländische Schiedssprüche) (zu § 794 I Nr. 4a)
     
      Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union
        Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
          Zwangsvollstreckung
            §§ 1105 ff (Zwangsvollstreckung inländischer Titel) (zu § 794 I Nr. 6)
    EG-Vertrag (EG)
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
            Art. 256 (ex-Art. 192)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 197 I Nr. 4 (Dreißigjährige Verjährungsfrist)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Vergleich
            § 779 (Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage) (zu § 794 I Nr. 1)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 1 ff (Geltungsbereich) (zu § 794 I Nr. 5)
     
      Schlußvorschriften
        Verhältnis zu anderen Gesetzen
          Landesrecht
            § 62 I (Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung) (zu § 794 I Nr. 5)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 201 II (Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung)
     
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 257 (Vollstreckung aus dem Plan)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Entschädigung des Verletzten
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 464b S. 3 (zu § 794 I Nr. 2)
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