Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k) |
(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.
(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.
Rechtsprechung zu § 794a ZPO
31 Entscheidungen zu § 794a ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 28.10.2008 - VIII ZB 28/08
Verfahrensrecht - Kostenentscheidung nach § 91a ZPO: Klärung von Rechtsfragen?
- OLG Stuttgart, 24.03.2005 - 8 W 112/05
Verfahrensrecht - Deutung von Anerkenntnis bei Umgehung der Kostenfolge
- OLG Stuttgart, 17.06.1991 - 8 W 249/91
- OLG Hamm, 28.07.1993 - 30 W 42/93
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts als ...
- LG Stuttgart, 05.03.1992 - 5 T 8/92
- LG Stuttgart, 10.04.1992 - 2 T 292/92
- LG Saarbrücken, 11.06.1992 - 5 T 278/92
- LG Freiburg, 10.02.1993 - 7 T 3/93
- LG Mannheim, 26.11.1992 - 4 T 318/92
- OLG Brandenburg, 13.10.2008 - 9 WF 270/08
Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Räumungsfrist: ...
- OLG Frankfurt, 28.10.1993 - 20 W 419/93
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Verfahren auf Verlängerung der ...
- AG Aachen, 25.09.2003 - 10 C 501/03
- OLG Stuttgart, 09.11.2000 - 8 WF 32/99
Vergleichsgebühr - gegenseitiges nachgeben - sukzessives Nachgeben - ...
- BGH, 06.05.2009 - XII ZR 137/07
Mietrecht - Gewerberaummietrecht: Versorgungssperre durch den Vermieter
- AG Bernau, 29.09.2009 - 10 C 594/09
- StGH Hessen, 20.08.2008 - P.St. 2214
- OLG Karlsruhe, 26.08.2005 - 15 AR 33/05
Zuständigkeitsbestimmung: Voraussetzungen der sachlichen Zuständigkeit des ...
- BGH, 04.10.2005 - VII ZB 21/05
Familienrecht - Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach altem oder neuem Recht?
- OLG Bamberg, 01.02.2000 - 7 UF 12/00
Rechtsmittel und Änderungsmöglichkeiten bei Wohnungszuweisung und Gewährung einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.1999 - 9 S 3097/98
Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühr in einem Verfahren über einen "Akt der ...
Literatur im Internet zu § 794a ZPO
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 794a I 3)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 794a IV)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 794a IV)
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