Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802k)   
§ 795
Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Für die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten ergänzend die §§ 1093 bis 1096.

Rechtsprechung zu § 795 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Ablöse" für Prostituierte, 3.4.01 (BGHZ 147, 203) 
    § 767 ZPO iVm §§ 795, 794 I Nr. 5 ZPO, keine Beweislastumkehr durch Errichtung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde: Darlehensgeber muß als Gläubiger auch im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage beweisen, daß das Darlehen ausgezahlt wurde (anders im Falle einer Vollstreckungsgegenklage gegen ein Urteil, da diesem Rechtskraft zukommt, § 322 ZPO);
    § 781 BGB, zur Abgrenzung eines kausalen Schuldanerkenntnisses und einer Schuldnererklärung als "Zeugnis gegen sich selbst" (welches durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann, § 286 ZPO)

Literatur im Internet zu § 795 ZPO

Querverweise

Auf § 795 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 795 ZPO:
    ZPO
      Mahnverfahren
        § 699 (Vollstreckungsbescheid)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 724 (Vollstreckbare Ausfertigung)

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