Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802) |
(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 796b ZPO
4 Entscheidungen zu § 796b ZPO in unserer Datenbank:
- LG Kassel, 07.10.2008 - 3 T 585/08
Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch auf Grund der Vollstreckbarerklärung ...
- OLG München, 14.08.2009 - 11 WF 1361/09
Rechtsanwaltsgebühren: Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren zur ...
- BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03
Prozessrecht - Geleistete Zahlungen im Urteil und Prozessvergleich richtig ...
- OLG Saarbrücken, 21.03.2006 - 6 WF 9/06
Verfahrensrecht: Isolierte Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung nach Erledigung ...
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Querverweise
Auf § 796b ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
- Kostenordnung (KostO)
- Kosten der Notare
- § 148a (Vollstreckbarerklärungen und Bescheinigungen in besonderen Fällen)