Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 704 - 802)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 796c
Vollstreckbarerklärung durch einen Notar

(1) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden. Die §§ 796a und 796b gelten entsprechend.

(2) Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.

Literatur im Internet zu § 796c ZPO

Querverweise

Auf § 796c ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 794 (Weitere Vollstreckungstitel)
          § 795 (Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
          § 797 (Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
          § 63 (Kosten der Verfahren)
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 71 (Kosten des Beschwerdeverfahrens)
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 90 (Kostenentscheidung)
Redaktionelle Querverweise zu § 796c ZPO:

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