Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 80
Prozessvollmacht

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Rechtsprechung zu § 80 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 80 ZPO

Querverweise

Auf § 80 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a (Elektronisches Dokument)
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 172 (Zustellung an Prozessbevollmächtigte) (zu §§ 80 ff)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
          § 609 (Besondere Prozessvollmacht)
     
      Mahnverfahren
        § 703 (Kein Nachweis der Vollmacht)

Rechtsberatung

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