Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807) |
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
Rechtsprechung zu § 803 ZPO
110 Entscheidungen zu § 803 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 18.07.2002 - IX ZB 26/02
Immobilien - Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsverwaltung
- BGH, 17.08.2011 - I ZB 5/11
Verfahrensrecht - Geltendmachung des Einwands der Übersicherung des Gläubigers
- LAG Sachsen, 22.01.2007 - 4 Ta 282/06
Beschwerde
- BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 233/03
Zwangsversteigerung - Verbot der zwecklosen Pfändung gilt hier nicht
- OLG Celle, 07.03.2013 - 13 U 112/12
Gläubigerbenachteiligung durch Übertragung von Wertpapieren vom ...
- LG Koblenz, 12.03.1998 - 2 T 159/98
ZPO § 803 Abs. 2
- OLG Dresden, 17.10.2006 - 21 W 732/06
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 15.03.2013 - 2 Ws 561/12
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 119 II (Bewilligung) (zu §§ 803 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Besondere Arten des Kaufs
- Vorkauf
- § 471 (Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz) (zu §§ 803 ff)