Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807) |
(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.
Rechtsprechung zu § 803 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 803 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 803 ZPO
Querverweise
Auf § 803 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Vereinbarung der Vergütung)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 119 II (Bewilligung) (zu §§ 803 ff)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Besondere Arten des Kaufs
- Vorkauf
- § 471 (Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz) (zu §§ 803 ff)
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