Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807) |
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.
(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.
(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Rechtsprechung zu § 804 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 804 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 804 ZPO bei ibr-online
- BGH, Versteigerung wegen Steuerforderungen, 2.7.92 (BGHZ 119, 75)
§ 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung durch privaten Auktionator (§ 34b GewO) erfolgt privatrechtlich;
zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche "Beleihung";
§ 804 ZPO, Pfandrechtstheorien, § 1244 BGB ist analog bei der freihändigen Verwertung (§ 825 ZPO) schuldnerfremder Sachen anwendbar: Ersteher erlangt Eigentum, wenn er hinsichtlich der Eigentümerstellung des Vollstreckungsschuldners gutgläubig ist;
§ 366 HGB, § 932 BGB, guter Glaube an die Befugnis eines Kaufmanns, über ein Kfz zu verfügen, ist nur geschützt, wenn sich der Erwerber von diesem den Kfz-Brief des Eigentümers zeigen läßt
- BGH, Zahlung an nachrangigen Vollstreckungsgläubiger, 8.10.81 (BGHZ 82, 28)
§ 812 BGB, zum Bereicherungsausgleich, wenn der Drittschuldner irrtümlich auf eine nachrangige Forderungspfändung (§§ 829, 804 III ZPO) gezahlt hat: direkter Bereicherungsanspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger
Literatur im Internet zu § 804 ZPO
- § 804 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 804 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 930 (Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- §§ 853 ff (Mehrfache Pfändung einer Geldforderung) (zu § 804 III)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 401 II (Übergang der Neben- und Vorzugsrechte)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1204 (Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen) (zu § 804 II)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 50 (Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 80 II 2 (Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts)
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