Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 803 - 807)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 807
Eidesstattliche Versicherung

(1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

(2) Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

1. die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung);
2. die in den letzten vier Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen in dem Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 807 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 807 ZPO

Querverweise

Auf § 807 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          § 899 (Zuständigkeit)
          § 900 (Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung)
          § 903 (Wiederholte eidesstattliche Versicherung)
          § 914 (Wiederholte Verhaftung)
          § 915 (Schuldnerverzeichnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 807 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 294 (Glaubhaftmachung) (zu § 807 I Nr. 2, 4)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 758a (Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit) (zu § 807 I Nr. 3)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 807 III)

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