Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.
Rechtsprechung zu § 811c ZPO
11 Entscheidungen zu § 811c ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AG Lörrach, 27.04.2005 - 1 M 1174/05
Kostenvorschusspflicht des Räumungsgläubigers vor Zwangsräumung einer Wohnung: ...
- OLG Braunschweig, 26.01.2005 - 2 W 219/04
Zurückbehaltungsrecht an einem Tier: Ausschluss aus Tierschutzgesichtspunkten; ...
- BGH, 04.04.2012 - I ZB 19/11
Zwangsvollstreckung - Grundstücksräumung: Was geschieht mit (Nutz-)Tieren?
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08
Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2002 - 6 C 10609/02
Kampfhund, Kampfhundesteuer, Hundehalter, Hund, Hunderasse, gefährlicher Hund, ...
- LG Mainz, 30.04.2002 - 6 S 4/02
Nichtbezahlung von OP-Kosten: Tierarzt darf Patienten behalten
- LG Berlin, 16.03.2007 - 81 T 859/06
Zwangsvollstreckung: Zulassung der Pfändung wertvoller Haustiere bei hartnäckiger ...
- BFH, 17.07.1957 - II 166/56 U
- OLG Karlsruhe, 04.12.1996 - 14 W 64/96
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Sachen
- § 295 (Unpfändbarkeit von Sachen)