Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882h)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)   
§ 814
Öffentliche Versteigerung

(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.

(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers

1. als Versteigerung vor Ort oder
2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform

erfolgen.

(3) Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung

1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,
2. die Versteigerungsplattform,
3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen,
4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806,
6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,
7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.

Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

Amtliche Anmerkung anläßlich der Neubekanntmachung der Zivilprozeßordnung vom 5.12.2005 (BGBl. I S. 3202):

§ 814 Halbsatz 2 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) außer Kraft, soweit er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht.

Rechtsprechung zu § 814 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer, 11.11.70 (BGHZ 55, 20) 
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Eigentumsvorbehalt: Anwartschaftsrecht als "sonstiges Recht" iSv § 823 I BGB, zur Frage der Schadensberechnung;
    zur Frage des Verschuldens des Vollstreckungsgläubigers, der in eine beim Schuldner weggenommene Sache (§ 808 ZPO), die diesem nicht gehört, vollstreckt;
    § 771 ZPO, Widerspruchsrecht des Vorbehaltskäufers gegen die Zwangsvollstreckung;
    § 814 ZPO, Zuschlag in der Zwangsvollstreckung verschafft dem Dritten Eigentum durch Hoheitsakt (Unanwendbarkeit von § 161 I 2 BGB);
    § 2 AnfG, zur Möglichkeit des Anfechtungsgegners, nach § 156 KostO Einwendungen gegen eine notarielle Kostenrechnung, aus der vollstreckt wird, vorzubringen;
    §§ 422, 387 BGB, gegen eine Gesamtforderung kann der Schuldner auch aufrechnen mit einer Gegenforderung, die er nur gegen einen der Gläubiger hat;
    § 530 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), zur Frage der Sachdienlichkeit

Literatur im Internet zu § 814 ZPO

Querverweise

Auf § 814 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 814 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 450 I (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)
     
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1233 II (Ausführung des Verkaufs)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
          § 111l V (zu §§ 814 ff)

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