Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder bei Ablieferung gezahlt wird.
(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.
Rechtsprechung zu § 817 ZPO
20 Entscheidungen zu § 817 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Rostock, 17.05.2005 - 3 U 107/04
Immobilien - Zwangsvollstreckung in Schwimmsteganlage unzulässig?
- LG Köln, 18.03.2009 - 13 S 218/08
öffentliche Versteigerung; Ablieferung
- BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00
Widerlegung der Eigentumsvermutung
- BGH, 25.02.1987 - VIII ZR 47/86
Bereicherungsausgleich bei Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen; Ansprüche ...
- BGH, 24.05.2005 - IX ZR 73/03
Eigentumserwerb in der Immobiliarzwangsvollstreckung
- AG Bad Berleburg, 16.05.2001 - 6 M 576/00
Optimale Verwertung einer gepfändeten Internet-Domain
- BGH, 16.09.1968 - VII ZR 62/66
- BGH, 02.10.1975 - IX ZB 485/75
- OLG Köln, 22.01.1996 - 2 W 9/96
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 885 (Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 65