Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)   
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Zuschlag und Ablieferung

(1) Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; die Vorschriften des § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

(2) Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.

(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

(4) Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangsvollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt.

Rechtsprechung zu § 817 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Unfall mit sicherungsübereignetem PKW, 25.2.87 (BGHZ 100, 95) 
    § 812 BGB, verlängerte Drittwiderspruchsklage, § 817 IV 1 ZPO;
    § 647 BGB;
    §§ 985, 994 BGB, Bedeutung der Vindikationslage für den Verwendungsanspruch;
    § 242 BGB, unzulässige Rechtsausübung, "formale Eigentümerstellung"

Literatur im Internet zu § 817 ZPO

Querverweise

Auf § 817 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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