Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882h)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)   
§ 820

(weggefallen)

 

Hinweis der Redaktion:

Vergleiche nun § 817a Abs. 3 ZPO.

Literatur im Internet zu § 820 ZPO

Querverweise

Auf § 820 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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