Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 820

(weggefallen) 

Hinweis der Redaktion:

Vergleiche nun § 817a Abs. 3 ZPO.

Literatur im Internet zu § 820 ZPO

Querverweise

Auf § 820 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 820 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht