Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h)   
   Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)   

§ 821
Verwertung von Wertpapieren

Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.

Rechtsprechung zu § 821 ZPO

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Literatur im Internet zu § 821 ZPO

Querverweise

Auf § 821 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 821 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 450 I (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen)
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