Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.
(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.
Rechtsprechung zu § 825 ZPO
36 Entscheidungen zu § 825 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.12.2006 - VII ZB 88/06
Zwangsversteigerung - Antrag auf Einstellung der Versteigerung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10
Zwangsvollstreckung - Kosten für Auktionshaus in Vollstreckungsverfahren
- BGH, 27.10.2011 - VII ZB 8/10
- BGH, 20.05.1988 - V ZR 269/86
Eigentum an Blockhaus mit festem Fundament
- BGH, 02.07.1992 - IX ZR 274/91
Versteigerung wegen Steuerforderungen - § 305 AO, § 825 ZPO, freie ...
- OLG Schleswig, 29.06.2000 - 16 W 120/00
Rechtmäßigkeit der Abschiebehaft bei angeordneter Untersuchungshaft
- BGH, 24.11.1954 - VI ZR 143/53
Anwendungsbereich des Abzahlungsgesetzes
- BayObLG, 04.03.1988 - 3 ObOWi 188/87
Befreiung eines gewerblichen Versteigerers von der Einhaltung der Bestimmungen ...
- LG Köln, 24.08.1987 - 10 T 150/87
ZPO § 803 Abs. 2
- OLG München, 21.08.1968 - 12 W 1073/68
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 817a (Mindestgebot)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Angelegenheit
- § 18 (Besondere Angelegenheiten)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111l