Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882h)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)   
§ 825
Andere Verwertungsart

(1) Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort verwerten, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist. Über die beabsichtigte Verwertung hat der Gerichtsvollzieher den Antragsgegner zu unterrichten. Ohne Zustimmung des Antragsgegners darf er die Sache nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Unterrichtung verwerten.

(2) Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen.

Rechtsprechung zu § 825 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Versteigerung wegen Steuerforderungen, 2.7.92 (BGHZ 119, 75) 
    § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung durch privaten Auktionator (§ 34b GewO) erfolgt privatrechtlich;
    zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche "Beleihung";
    § 804 ZPO, Pfandrechtstheorien, § 1244 BGB ist analog bei der freihändigen Verwertung (§ 825 ZPO) schuldnerfremder Sachen anwendbar: Ersteher erlangt Eigentum, wenn er hinsichtlich der Eigentümerstellung des Vollstreckungsschuldners gutgläubig ist;
    § 366 HGB, § 932 BGB, guter Glaube an die Befugnis eines Kaufmanns, über ein Kfz zu verfügen, ist nur geschützt, wenn sich der Erwerber von diesem den Kfz-Brief des Eigentümers zeigen läßt

  • BGH, finnisches Blockhaus, 20.5.88 (BGHZ 104, 298)
    § 93 BGB, Unwirksamkeit einer Zwangsvollstreckung (hier nach § 825 ZPO) in wesentliche Bestandteile (kein Eigentumserwerb möglich), vgl. §§ 864, 865 ZPO

Literatur im Internet zu § 825 ZPO

Querverweise

Auf § 825 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 817a (Mindestgebot)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung

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