Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827) |
(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.
(2) Ist die erste Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, so ist diesem eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
(3) Der Schuldner ist von den weiteren Pfändungen in Kenntnis zu setzen.
Rechtsprechung zu § 826 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 826 ZPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 826 ZPO
Querverweise
Auf § 826 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Arrest und einstweilige Verfügung
- § 931 (Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
Rechtsberatung
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