Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 827
Verfahren bei mehrfacher Pfändung

(1) Auf den Gerichtsvollzieher, von dem die erste Pfändung bewirkt ist, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Gesetzes über, sofern nicht das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines beteiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, dass die Verrichtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu übernehmen seien. Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Gläubiger.

(2) Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Gläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Dokumente beizufügen.

(3) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.

Literatur im Internet zu § 827 ZPO

Querverweise

Auf § 827 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Verteilungsverfahren
            § 873 (Aufforderung des Verteilungsgerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 827 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Allgemeine Vorschriften
              § 804 III (Pfändungspfandrecht) (zu § 827 II)

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