Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Rechtsprechung zu § 829 ZPO
- 61 Entscheidungen zu § 829 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 829 ZPO bei ibr-online
- BGH, Pfändung der sicherungsabgetretenen Forderung, 12.12.01 (NJW 2002, 755)
§§ 829, 835 ZPO, Nichtigkeit einer Pfändung, wenn der Schuldner gegen den Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung keinen Anspruch hat (Akzessorietät), Pfändungs- und Überweisungsbeschluß geht ins Leere, Unanwendbarkeit von § 836 II ZPO zugunsten des Drittschuldners
- BGH, Vorpfändung mit Kontonummer II, 8.5.01 (NJW 2001, 2976)
§ 829 ZPO, zur Bestimmtheit eines Pfändungsbeschlusses, gleiche Anforderungen an die Vorpfändung nach § 845 ZPO
- BGH, Pfändung in Dispositionskredit, 29.3.01 (BGHZ 147, 193)
§ 829 ZPO, Pfändung in einen (vom Schuldner bereits abgerufenen) Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") ist zulässig - daß dies einer Blockierung des Kontos gleichkommt, steht dem nicht entgegen
- BGH, Pfändung vor Stellung des Konkursantrags, 21.3.00 (NJW-RR 2000, 1215)
§ 30 KO, Pfändung/Überweisung (§§ 829, 835 ZPO) einerseits und Einziehung einer Forderung (Zahlung durch den Drittschuldner, vgl. § 836 I ZPO) andererseits sind zwei selbständige Maßnahme im Sinne des Anfechtungsrechts, Anwendbarkeit des § 30 Nr. 2 KO (vgl. jetzt - mit wesentlichen Änderungen - § 131 InsO) auf die Pfändung;
Hemmung der Anfechtungsfrist des § 41 KO (§ 146 InsO) nach § 203 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (§ 206 BGB <Fassung ab 1.1.02>), wenn die Masse die Prozeßkosten nicht tragen kann und deshalb einen Prozeßkostenhilfeantrag stellt
- BGH, Zahlung an nachrangigen Vollstreckungsgläubiger, 8.10.81 (BGHZ 82, 28)
§ 812 BGB, zum Bereicherungsausgleich, wenn der Drittschuldner irrtümlich auf eine nachrangige Forderungspfändung (§§ 829, 804 III ZPO) gezahlt hat: direkter Bereicherungsanspruch gegen den Vollstreckungsgläubiger
Literatur im Internet zu § 829 ZPO
- § 829 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Vereinbarung der Vergütung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot) (zu § 829 I 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 392 (Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 357
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