Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluss mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich wird. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Rechtsprechung zu § 829 ZPO
513 Entscheidungen zu § 829 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.12.2012 - VII ZB 50/11
Zwangsvollstreckung - Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung
- BGH, 14.02.2003 - IXa ZB 56/03
Zwangsvollstreckung - Nachweis für öffentliche Zustellung
- OLG München, 12.09.2008 - 31 Wx 18/08
Verfahrensrecht - Auf Notaranderkonto hinterlegtes Geld gepfändet: Rechtsbehelf?
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 12.09.2008 - 31 Wx 20/08
Verfahrensrecht - Auf Notaranderkonto hinterlegtes Geld gepfändet: Rechtsbehelf?
- OLG München, 12.09.2008 - 31 Wx 20/08
- BGH, 20.12.2005 - VII ZB 50/05
Verfahrensrecht - Pfändung von Ansprüchen des Grundstückmiteigentümers
- BGH, 08.05.2001 - IX ZR 9/99
Zwangsvollstreckung - Zur Bestimmtheit der Drittschuldnerbenachrichtigung
- OLG Frankfurt, 24.05.2007 - 26 W 51/07
Vollstreckungsimmunität bei der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Titeln ...
- BGH, 12.12.2001 - IV ZR 47/01
Pfändung einer nicht bestehenden Forderung
- BGH, 29.03.2001 - IX ZR 34/00
BGH läßt "Pfändung in die offene Kreditlinie" zu
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Literatur im Internet zu § 829 ZPO
- Fragen und Antworten: Neue Formulare für die Zwangsvollstreckung von Bundesministerium der Justiz
Zu den Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012
- § 829 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Mittellosigkeit - § 829 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Pfändung
Kontopfändung
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 788 (Kosten der Zwangsvollstreckung)
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Abgabenordnung (AO)
- Steuerschuldrecht
- Steuerschuldverhältnis
- § 46 (Abtretung, Verpfändung, Pfändung)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 12 (Verfahren nach der Zivilprozessordnung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 334 (Pfändung von Leistungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot) (zu § 829 I 2)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Aufrechnung
- § 392 (Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 357