Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch das Einkommen betroffen, das der Schuldner infolge der Versetzung in ein anderes Amt, der Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Diese Vorschrift ist auf den Fall der Änderung des Dienstherrn nicht anzuwenden.
(2) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.
Rechtsprechung zu § 833 ZPO
17 Entscheidungen zu § 833 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hessen, 22.07.1999 - 5 Sa 13/99
- BGH, 21.11.2002 - IX ZB 85/02
Sozialrecht - Pfändbarkeit der Ansprüche gegen gesetzliche Rentenversicherung
- BGH, 26.02.2009 - VII ZB 30/08
Erbrecht - Pfändbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs?
- BGH, 10.10.2003 - IXa ZB 180/03
Sozialrecht - Pfändbarkeit von Renetnansprüchen
- LAG Hamm, 09.05.2006 - 19 Sa 905/05
verschleiertes Arbeitseinkommen, Darlegungs- und Beweislast
- LAG Hamm, 15.10.1991 - 2 Sa 917/91
Der "ins Leere gehende" Lohnpfändungsbeschluß
- OLG Hamm, 21.07.2004 - 21 U 20/03
Sachverständige - Abgrenzung zwischen Schieds- und Parteigutachten
- VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändung von Sozialleistungen (Altersrente) - ...
- LSG Bayern, 24.04.2002 - L 13 RA 129/00
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Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 846 (Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)