Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 835
Überweisung einer Geldforderung

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.

Rechtsprechung zu § 835 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Pfändung der sicherungsabgetretenen Forderung, 12.12.01 (NJW 2002, 755)
    §§ 829, 835 ZPO, Nichtigkeit einer Pfändung, wenn der Schuldner gegen den Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung keinen Anspruch hat (Akzessorietät), Pfändungs- und Überweisungsbeschluß geht ins Leere, Unanwendbarkeit von § 836 II ZPO zugunsten des Drittschuldners

  • BGH, Pfändung vor Stellung des Konkursantrags, 21.3.00 (NJW-RR 2000, 1215)
    § 30 KO, Pfändung/Überweisung (§§ 829, 835 ZPO) einerseits und Einziehung einer Forderung (Zahlung durch den Drittschuldner, vgl. § 836 I ZPO) andererseits sind zwei selbständige Maßnahme im Sinne des Anfechtungsrechts, Anwendbarkeit des § 30 Nr. 2 KO (vgl. jetzt - mit wesentlichen Änderungen - § 131 InsO) auf die Pfändung;
    Hemmung der Anfechtungsfrist des § 41 KO (§ 146 InsO) nach § 203 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (§ 206 BGB <Fassung ab 1.1.02>), wenn die Masse die Prozeßkosten nicht tragen kann und deshalb einen Prozeßkostenhilfeantrag stellt

  • OLG Oldenburg, hinterlegter Arbeitslohn, 4.11.92 (RPfl 94, 265)
    § 835 ZPO, Hinterlegung durch den Drittschuldner;
    § 13 HintO, keine Klage gegen den Schuldner auf Freigabe erforderlich bei Unanfechtbarwerden des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Literatur im Internet zu § 835 ZPO

Querverweise

Auf § 835 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 846 (Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche)
Redaktionelle Querverweise zu § 835 ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850k (Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen) (zu § 835 III 2)

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