Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882h)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
§ 836
Wirkung der Überweisung

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

Rechtsprechung zu § 836 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Pfändung der sicherungsabgetretenen Forderung, 12.12.01 (NJW 2002, 755)
    §§ 829, 835 ZPO, Nichtigkeit einer Pfändung, wenn der Schuldner gegen den Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung keinen Anspruch hat (Akzessorietät), Pfändungs- und Überweisungsbeschluß geht ins Leere, Unanwendbarkeit von § 836 II ZPO zugunsten des Drittschuldners

  • BGH, Pfändung vor Stellung des Konkursantrags, 21.3.00 (NJW-RR 2000, 1215)
    § 30 KO, Pfändung/Überweisung (§§ 829, 835 ZPO) einerseits und Einziehung einer Forderung (Zahlung durch den Drittschuldner, vgl. § 836 I ZPO) andererseits sind zwei selbständige Maßnahme im Sinne des Anfechtungsrechts, Anwendbarkeit des § 30 Nr. 2 KO (vgl. jetzt - mit wesentlichen Änderungen - § 131 InsO) auf die Pfändung;
    Hemmung der Anfechtungsfrist des § 41 KO (§ 146 InsO) nach § 203 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (§ 206 BGB <Fassung ab 1.1.02>), wenn die Masse die Prozeßkosten nicht tragen kann und deshalb einen Prozeßkostenhilfeantrag stellt

  • BGH, Zahlung nach Vollstreckungseinstellung, 17.12.98 (BGHZ 140, 253)
    § 7 III GesO (§ 89 InsO, §§ 775, 776 ZPO), vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, § 836 II ZPO analog

  • BGH, Pfändung einer Buchhypothek, 22.9.94 (BGHZ 127, 146) 
    § 371 BGB ist analog auf Herausgabe des Titel jedenfalls dann anwendbar, wenn eine Klage nach § 767 ZPO erfolgreich war;
    Rückdatierung nach § 830 II ZPO hat nur dann Bedeutung, wenn der ausstehende Pfändungsakt später nachgeholt wird;
    § 836 II ZPO, Schutz des Drittschuldners auch dann, wenn Überweisung wegen fehlender Pfändung nichtig war

Literatur im Internet zu § 836 ZPO

Querverweise

Auf § 836 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 846 (Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche)
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          § 899 (Zuständigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 836 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Einwilligung und Genehmigung
            § 185 I (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 836 I)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 408 II (Mehrfache Abtretung)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten) (zu § 836 II)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 836 III 2)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 836 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht