Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, genügt die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so ist zur Überweisung an Zahlungs statt die Eintragung der Überweisung in das Grundbuch erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.
(2) Diese Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die Überweisung der Ansprüche auf die im § 1159 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Falle des § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Überweisung der Hauptforderung.
(3) Bei einer Sicherungshypothek der im § 1190 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art kann die Hauptforderung nach den allgemeinen Vorschriften gepfändet und überwiesen werden, wenn der Gläubiger die Überweisung der Forderung ohne die Hypothek an Zahlungs statt beantragt.
Rechtsprechung zu § 837 ZPO
8 Entscheidungen zu § 837 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 22O/95
Haftungsausfüllende Kausalität im Rahmen der Haftung eines Notars
- BGH, 21.11.1996 - IX ZR 220/95
Amtspflichtverletzung des Notars: Haftungsausfüllende Kausalität
- OLG Koblenz, 01.03.2007 - 5 U 1074/06
Immobilien - Gläubigerzugriff auf Rückgewähranspruch des Grundstückseigentümers
- OLG Nürnberg, 31.05.2001 - 13 U 1944/00
Zwangsvollstreckung: Pfändung des Pfändungspfandrechts
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 05.04.2001 - 13 U 1944/00
Pfändungspfandrecht - unwirksame isolierte Pfändung
- OLG Nürnberg, 05.04.2001 - 13 U 1944/00
- BGH, 25.06.1954 - V ZR 140/52
- BGH, 24.06.1964 - V ZR 95/63
- BGH, 22.09.1994 - IX ZR 165/93
Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des ...
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)