Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
| 1. | ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; | |
| 2. | ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; | |
| 3. | ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei. |
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im ersteren Fall sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
Rechtsprechung zu § 840 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 840 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 840 ZPO bei ibr-online
- BGH, Bearbeitungsgebühr für Pfändungen, 19.10.99 (NJW 2000, 651)
§ 9 AGBG, kein zusätzliches Bankenentgelt für Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen durch Gläubiger des Bankkunden;
§ 9 AGBG, zum Transparenzgebot (Hinweis: jetzt § 307 I 2 BGB <Fassung ab 1.1.02>) bei einseitigen Bestimmungsvorbehalten;
Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit von § 840 I ZPO
- BGH, zu späte Drittschuldnererklärung, 28.1.81 (BGHZ 79, 275)
§ 840 II 2 ZPO, Feststellung der Schadensersatzpflicht des Drittschuldners im gleichen Prozeß bei Umstellung des Klageantrags
Literatur im Internet zu § 840 ZPO
- § 840 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 840 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 846 (Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111c
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