Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882h)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
§ 847
Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.

(2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 847 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Beschlagnahmte Betrugsgelder, 6.4.00 (BGHZ 144, 185) 
    § 929 II ZPO, § 111g II StPO, Zulassungsbeschluß außerhalb der Arrestvollziehungsfrist;
    § 111c V StPO, keine Anwendung im Verhältnis der Verletzten zueinander;
    § 847 I ZPO, Pfändung eines Wertpapierdepots, §§ 7 f, 2 DepotG, Klage gegen den Drittschuldner auf Herausgabe, § 253 II Nr. 2 ZPO, Herausgabe-/Verschaffungsanspruch

Literatur im Internet zu § 847 ZPO

Querverweise

Auf § 847 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

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