Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90) |
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Rechtsprechung zu § 85 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 457 Entscheidungen zu § 85 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 85 ZPO im Volltext bei

- 3 Urteilsbesprechungen zu § 85 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, Benennung der Rauschgiftlieferanten, 6.2.02
Art. 1 I, 2 I GG, § 55 I StPO, nemo tenetur, §§ 70 I, 161a II StPO, Auskunftsverweigerungsrecht eines schon rechtskräftig Verurteilten, hier: Gefahr weiterer Strafverfolgung (geringe Anforderungen an den Anfangsverdacht gem. § 152 II StPO);
§ 93 II 6 BVerfGG, keine Zurechnung eines Fehlers des mit der Absendung der Verfassungsbeschwerde beauftragten, sonst zuverlässigen Rechtsreferendars (Hinweis: vgl. die Rspr. zu §§ 233, 85 II ZPO)
- hessVGH, Schriftsatzabsendung während Poststreiks, 30.9.92 (NVwZ 1993, 213)
§ 60 I VwGO, Verschulden des Anwalts (§ 85 II ZPO), der während eines Poststreiks nicht vom Telefax Gebrauch macht;
§ 71 II 1 AuslG bewirkt, daß die Voraussetzungen des § 9 AuslG vor der Ausreise nicht geprüft werden dürfen
- BVerfG, Anwaltsverschulden im Asylverfahren, 20.4.82 (BVerfGE 60, 253)
Literatur im Internet zu § 85 ZPO
Querverweise
Auf § 85 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 11 (Verfahrensvollmacht)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 186 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Allgemeine Vorschriften
- § 73
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) (zu § 85 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 288 (Gerichtliches Geständnis) (zu § 85 I 2)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) (zu § 85 II)
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