Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a)   
   Titel 4 - Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 - 90)   
§ 85
Wirkung der Prozessvollmacht

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Rechtsprechung zu § 85 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Benennung der Rauschgiftlieferanten, 6.2.02
    Art. 1 I, 2 I GG, § 55 I StPO, nemo tenetur, §§ 70 I, 161a II StPO, Auskunftsverweigerungsrecht eines schon rechtskräftig Verurteilten, hier: Gefahr weiterer Strafverfolgung (geringe Anforderungen an den Anfangsverdacht gem. § 152 II StPO);
    § 93 II 6 BVerfGG, keine Zurechnung eines Fehlers des mit der Absendung der Verfassungsbeschwerde beauftragten, sonst zuverlässigen Rechtsreferendars (Hinweis: vgl. die Rspr. zu §§ 233, 85 II ZPO)

  • hessVGH, Schriftsatzabsendung während Poststreiks, 30.9.92 (NVwZ 1993, 213)
    § 60 I VwGO, Verschulden des Anwalts (§ 85 II ZPO), der während eines Poststreiks nicht vom Telefax Gebrauch macht;
    § 71 II 1 AuslG bewirkt, daß die Voraussetzungen des § 9 AuslG vor der Ausreise nicht geprüft werden dürfen

  • BVerfG, Anwaltsverschulden im Asylverfahren, 20.4.82 (BVerfGE 60, 253)
    § 173 VwGO iVm § 85 II ZPO im Asylverfahren, Art. 19 IV, 16a, 25 GG

Literatur im Internet zu § 85 ZPO

Querverweise

Auf § 85 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Feststellung der Forderungen
          § 186 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)
Redaktionelle Querverweise zu § 85 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
            § 233 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) (zu § 85 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 288 (Gerichtliches Geständnis) (zu § 85 I 2)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) (zu § 85 II)

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