Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
Unpfändbar sind
| 1. | zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; | |
| 2. | die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; | |
| 3. | Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; | |
| 4. | Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro; | |
| 5. | Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird; | |
| 6. | Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; | |
| 7. | Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen; | |
| 8. | Blindenzulagen. |
Rechtsprechung zu § 850a ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 29 Entscheidungen zu § 850a ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 850a ZPO
- Insolvenzordnung und Unterhaltsrecht
von VRiOLG Dr. Rainer Hoppenz
Forum Familienrecht 4/2003, S. 158-164
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Querverweise
Auf § 850a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 811 (Unpfändbare Sachen)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
- Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
- §§ 1 ff (zu § 850a Nr. 6)
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