Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 850b
Bedingt pfändbare Bezüge

(1) Unpfändbar sind ferner

1. Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2. Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3. fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4. Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 3 579 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

Rechtsprechung zu § 850b ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 850b ZPO

Querverweise

Auf § 850b ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 811 (Unpfändbare Sachen)
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850 (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen)
              § 850k (Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1836e (Gesetzlicher Forderungsübergang)
Redaktionelle Querverweise zu § 850b ZPO:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 834 (Keine Anhörung des Schuldners) (zu § 850b III)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 843 (Geldrente oder Kapitalabfindung) (zu § 850b I Nr. 1)
            § 844 II (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung) (zu § 850b I Nr. 2)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1361 IV (Unterhalt bei Getrenntleben) (zu § 850b I Nr. 2)
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Gestaltung des Unterhaltsanspruchs
                § 1585 (Art der Unterhaltsgewährung) (zu § 850b I Nr. 2)

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