Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 850c
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

    930 Euro monatlich,
    217,50 Euro wöchentlich oder
    43,50 Euro täglich,

beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu

    2 060 Euro monatlich,
    478,50 Euro wöchentlich oder
    96,50 Euro täglich,

und zwar um

    350 Euro monatlich,
    81 Euro wöchentlich oder
    17 Euro täglich,

für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je

    195 Euro monatlich,
    45 Euro wöchentlich oder
    9 Euro täglich

für die zweite bis fünfte Person.

(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro monatlich (658 Euro wöchentlich, 131,58 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. 

Hinweis der Redaktion:

Das Bundesministerium der Justiz hat gemäß Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 die ab dem 1.7.2005 geltenden Pfändungsfreigrenzen bekannt gemacht (PDF-Format BGBl. I S. 493). Damit sind die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind auch für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 unverändert geblieben (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 vom 22.01.2007, PDF-Format BGBl. I S. 64).

Bei der dieser Bekanntmachung beigefügten Tabelle (Pfändungstabelle) handelt es sich lediglich um eine Auflistung von Rechenergebnissen. Es wurde deshalb davon abgesehen, die Tabelle hier wiederzugeben (Sie können sie in der verknüpften BGBl.-Datei einsehen); stattdessen haben Sie die Möglichkeit, sich die maßgeblichen Beträge unmittelbar berechnen zu lassen:
 

Der pfändbare Betrag bei einem Nettolohn von Euro und einer Unterhaltspflicht für Person(en)

Euro

Trotz sorgfältiger Entwicklung und Überprüfung des Berechnungsprogramms kann für die Richtigkeit der Ergebnisse keine Gewähr übernommen werden
 

Die bis zum 30.6.2005 geltenden Pfändungsfreigrenzen entnehmen Sie dem Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (siehe unten verknüpfte BGBl.-Ausgabe).

Rechtsprechung zu § 850c ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BAG, Rückrufsrecht, 20.6.00 (NJW 2001, 460)
    §§ 1, 13 BUrlG, Unzulässigkeit einer Urlaubserteilung mit Rückrufsrecht;
    § 850c ZPO, Pfändbarkeit des Urlaubsentgelts

Literatur im Internet zu § 850c ZPO

Querverweise

Auf § 850c ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850 (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen)
              § 850d (Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen)
              § 850e (Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens)
              § 850f (Änderung des unpfändbaren Betrages)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
Redaktionelle Querverweise zu § 850c ZPO:

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