Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882a) |
| Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
- 930 Euro monatlich,
217,50 Euro wöchentlich oder
43,50 Euro täglich,
beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
- 2 060 Euro monatlich,
478,50 Euro wöchentlich oder
96,50 Euro täglich,
und zwar um
- 350 Euro monatlich,
81 Euro wöchentlich oder
17 Euro täglich,
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
- 195 Euro monatlich,
45 Euro wöchentlich oder
9 Euro täglich
für die zweite bis fünfte Person.
(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 2 851 Euro monatlich (658 Euro wöchentlich, 131,58 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
(2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.
(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.
(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
Hinweis der Redaktion:Das Bundesministerium der Justiz hat gemäß Absatz 2a Satz 2 mit Datum vom 25.2.2005 die ab dem 1.7.2005 geltenden Pfändungsfreigrenzen bekannt gemacht
( . Damit sind die im Gesetzestext angegebenen Beträge überholt.BGBl. I S. 493)
Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind auch für die Zeiträume vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 und vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert geblieben (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 vom 22.01.2007,
BGBl. I S. 64 und Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 vom 15.05.2009, BGB. I S. 1141).
Bei der dieser Bekanntmachung beigefügten Tabelle (Pfändungstabelle) handelt es sich lediglich um eine Auflistung von Rechenergebnissen. Es wurde deshalb davon abgesehen, die Tabelle hier wiederzugeben (Sie können sie in der verknüpften BGBl.-Datei einsehen); stattdessen haben Sie die Möglichkeit, sich die maßgeblichen Beträge unmittelbar berechnen zu lassen:
Trotz sorgfältiger Entwicklung und Überprüfung des Berechnungsprogramms kann für die Richtigkeit der Ergebnisse keine Gewähr übernommen werden
Die bis zum 30.6.2005 geltenden Pfändungsfreigrenzen entnehmen Sie dem Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen (siehe unten verknüpfte BGBl.-Ausgabe).
Rechtsprechung zu § 850c ZPO
- 74 Entscheidungen zu § 850c ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BAG, Rückrufsrecht, 20.6.00 (NJW 2001, 460)
§§ 1, 13 BUrlG, Unzulässigkeit einer Urlaubserteilung mit Rückrufsrecht;
§ 850c ZPO, Pfändbarkeit des Urlaubsentgelts
Literatur im Internet zu § 850c ZPO
- Obliegenheit zur "Flucht in die Insolvenz"?
von RiOLG a.D. Gisela Wohlgemuth
Forum Familienrecht 1/2004, S. 9-13
über www.forum-familienrecht.de - Insolvenzordnung und Unterhaltsrecht
von VRiOLG Dr. Rainer Hoppenz
Forum Familienrecht 4/2003, S. 158-164
über www.forum-familienrecht.de - Wichtige Rechtsänderungen bei Verjährung, vereinfachtem Unterhaltsverfahren und Zwangsvollstreckung zum 1. 1. 2002
von Leitender Ministerialrat Dr. Bernhard Knittel, München
Forum Familienrecht 2/2002, S. 49-54
über www.forum-familienrecht.de - Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
von Bundesministerium der Justiz
Stand: April 2007
über www.bmj.bund.de - § 850c ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
- § 850c ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
- Heimarbeitsgesetz (HeimArbG)
- § 27
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