Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
Rechtsprechung zu § 850g ZPO
52 Entscheidungen zu § 850g ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 57/04
Neufestsetzung des pfändbaren teils der Bezüge in der Unterhaltsvollstreckung
- BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02
Insolvenzrecht - Versagung der Restschuldbefreiung
- FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2003 - 5 K 2441/01
Lohnpfändung und Anordnung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4 , ...
- BGH, 21.02.2008 - IX ZR 202/06
Insolvenzrecht - Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen
- LG Konstanz, 02.06.2000 - 6 T 74/00
Rechtsanwaltsgebühr bei Antrag auf Änderung nach § 850g ZPO
- BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94
Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO
- OLG München, 31.07.1984 - 25 W 1982/84
- VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändung von Sozialleistungen (Altersrente) - ...
- BGH, 21.02.2013 - VII ZB 59/10
Pfändung ins P-Konto - und die Belege für erhöhte Pfändungsfreibeträge
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 319 (Unpfändbarkeit von Forderungen)