Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945) |
| Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882h) |
| Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
| Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Hat sich der Empfänger der vom Schuldner geleisteten Arbeiten oder Dienste verpflichtet, Leistungen an einen Dritten zu bewirken, die nach Lage der Verhältnisse ganz oder teilweise eine Vergütung für die Leistung des Schuldners darstellen, so kann der Anspruch des Drittberechtigten insoweit auf Grund des Schuldtitels gegen den Schuldner gepfändet werden, wie wenn der Anspruch dem Schuldner zustände. Die Pfändung des Vergütungsanspruchs des Schuldners umfasst ohne weiteres den Anspruch des Drittberechtigten. Der Pfändungsbeschluss ist dem Drittberechtigten ebenso wie dem Schuldner zuzustellen.
(2) Leistet der Schuldner einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung, so gilt im Verhältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Arbeits- und Dienstleistungen eine angemessene Vergütung als geschuldet. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Rechtsprechung zu § 850h ZPO
150 Entscheidungen zu § 850h ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 168/07
Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 23.01.2007 - 13 Sa 953/06
Pfändung verschleierten Arbeitseinkommens
- LAG Niedersachsen, 23.01.2007 - 13 Sa 953/06
- BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07
Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 703/07
Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 16.08.2007 - 11 Sa 8/07
Drittschuldnerklage - Anforderungen an die Annahme eines verschleierten ...
- LAG Baden-Württemberg, 16.08.2007 - 11 Sa 8/07
- BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 231/95
Forderungspfändung nach § 850 h Abs. 1 ZPO
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 08.02.1995 - 10 Sa 52/94
Zwangsvollstreckung: verschleiertes Arbeitseinkommen
- LAG Baden-Württemberg, 08.02.1995 - 10 Sa 52/94
- LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2010 - 3 Sa 451/10
Drittschuldnerklage, Zahlungsansprüche, Arbeitseinkommen, verschleiertes, ...
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Literatur im Internet zu § 850h ZPO
- Die neue Hausfrauen-Rechtsprechung des BGH - Meilenstein oder erster Schritt?
von RA Dr. Winfried Born, Hamm
Forum Familienrecht 6/2001, S. 183-190
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850 (Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Erfolgsunabhängige Vergütung)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 319 (Unpfändbarkeit von Forderungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 612 (Vergütung) (zu § 850h II)