Zivilprozessordnung

   Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945)   
   Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 - 882h)   
   Titel 1 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)   
   Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863)   
§ 851
Nicht übertragbare Forderungen

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

Rechtsprechung zu § 851 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 851 ZPO

Querverweise

Auf § 851 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 319 (Unpfändbarkeit von Forderungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 851 ZPO:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 394 S. 1 (Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung)

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